AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERB Immobilien GmbH – für Maklergeschäfte
1.1. In den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll bedeuten:
“Interessent”: Wer ein Geschäft abschließen will und mit wem wir einen Maklervertrag abgeschlossen haben oder abschließen wollen.
“Dritter”: Wer mit dem Interessenten den Hauptvertrag abschließt oder abschließen will.
“Hauptvertrag”: Der Vertrag, den wir vermitteln wollen; er ist in Nr. 4 näher definiert.
“Maklervertrag”: Der Vertrag, auf dessen Grundlage wir tätig sind oder werden wollen.
1.2. Der Dritte kann mit uns einen Maklervertrag abgeschlossen haben (s. u. Nr. 9), er kann also gleichzeitig Interessent i. S. d. obigen Definition sein. Er kann uns unabhängig davon beauftragt haben, einen Vertragspartner zu finden. In diesem Falle wird er zukünftig “Auftraggeber” genannt.
2. Wir bieten jedem, der unsere Informationen erhält, den Abschluss eines Maklervertrages an. Von uns erteilte Informationen dürfen nicht verwendet, auch nicht mit beim Interessenten bereits vorhandenen Informationen verglichen werden, bevor der Maklervertrag mit uns zustande gekommen ist.
3. Provision fällt an, wenn ein Vertrag aufgrund unseres Nachweises oder unserer Mitwirkung bei der Verhandlung abgeschlossen wurde. Wenn wir einen Provisionssatz nur für ein bestimmtes Geschäft nennen, können wir dennoch eine vergleichbare, hilfsweise die übliche Provision für ein anderes Geschäft verlangen. Provisionspflichtig sind jeweils alle Geschäfte mit ähnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen, beispielweise die Vermietung oder Verpachtung, wenn zunächst ein Kaufvertrag zum Zweck ähnlicher Nutzung geplant war, die Bestellung von Erbbaurechten, der Kauf von Erb-, Gesamthands- oder Gesellschaftsanteilen sowie von vermögensrechtlichen Ansprüchen, wenn sie ein ähnliches wirtschaftliches Ergebnis wie der zunächst angestrebte Vertrag haben.
4. Die Provision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer wird fällig, sobald der Interessent mit dem Dritten den Hauptvertrag abgeschlossen hat.
5. Unsere Haftung wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln beschränkt, soweit der Interessent durch unser Verhalten keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
6. Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer/Dritten bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von uns auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Interessenten, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Soweit wir diese Informationen nur weitergeben, übernehmen wir für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
7.1 Wir überlassen Interessenten häufig schon vor Abschluss des Maklervertrages viele Informationen, um den Vertragsabschluss zu beschleunigen. Falls sich ein Interessent deshalb an den Auftraggeber wendet, hat dieser uns dies unverzüglich mitzuteilen und uns Gelegenheit zu geben, einen Maklervertrag abzuschließen.
7.2. Wird uns ein ausschließlicher Auftrag (“Makler-Allein-Auftrag”) erteilt, darf der Auftraggeber im Zweifel keinen anderen Makler beauftragen. Soweit wir auf der Grundlage eines Alleinauftrages tätig sind, werden wir besondere Anstrengungen unternehmen. Falls im Alleinauftrag eine Dauer vorgesehen ist, ist er insoweit unkündbar. Falls nichts anderes vereinbart ist, kann der Alleinauftrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmals zum sechsten Monatsende gekündigt werden. Nach der Kündigung gilt der Vertrag im Zweifel als nicht ausschließlicher fort.
8. Wir dürfen für beide Seiten tätig sein.
9. Sämtliche Informationen einschließlich der von uns erbrachten Objektnachweise sind ausschließlich für den Interessenten bestimmt. Dem Interessenten ist ausdrücklich untersagt, diese Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung, die zuvor von uns schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Interessent gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Interessent verpflichtet, uns die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.
10. Der Interessent verpflichtet sich:
a) uns unverzüglich darüber zu informieren, falls er ein von uns gemakeltes Objekt bereits kennt;
b) uns unverzüglich zu informieren, wenn er kein Interesse mehr am Objekt hat;
c) uns auf Anfrage sämtliche ihm verfügbaren Informationen über den Verhandlungsstand, seine Absichten und den Abschluss von Verträgen über von uns gemakelte Objekte zu erteilen; dazu gehören auch Informationen darüber, woher die Vertragspartner Kenntnis über die Möglichkeit zum Abschluss erhalten und aufgrund welcher Verhandlungen es zum Abschluss gekommen ist.